Subeventualiter sei sie zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 5/7 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. 4.1.1 Die Berufungsklägerin hat mit der Berufung neu eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. D.___ vom 22. Juli 2016 (Urkunde 2) eingereicht und geltend gemacht, diese Urkunde sei als Beweismittel zulässig.