Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32‘220.85 zu bezahlen. Im Sinne von Art. 114 lit. e ZPO wurden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 und stellt den Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei dem Kläger aus der Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 60‘000.00 zu bezahlen. Subeventualiter sei sie zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 5/7 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.