In ihrer Replik vom 18. August 2014 und Duplik vom 22. September 2014 bestätigten die Parteien ihre gestellten Rechtsbegehren. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wies das Versicherungsgericht die Akten zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Im Einverständnis beider Parteien wurde auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet und das Urteil am 20. Juni 2016 schriftlich eröffnet. Dabei wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus der Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 525‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. August 2003 zu bezahlen. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32‘220.85 zu bezahlen.