(im Folgenden: Kläger bzw. Berufungsbeklagter) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die A.___ (im Folgenden: Beklagte bzw. Berufungsklägerin) ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aus der Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 600‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 10. August 2003 zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 29. April 2014 stellte die Beklagte den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In ihrer Replik vom 18. August 2014 und Duplik vom 22. September 2014 bestätigten die Parteien ihre gestellten Rechtsbegehren.