{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-68_2017-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133373&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd635a8995d441f45e0f4623f8bf3ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusatzversicherung VVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:52", "Checksum": "8e46fe6c8822b9917e796b616cec2561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68\nRegeste:\nZusatzversicherung VVG\n\n\n6.3 Ziffer O9 der massgebenden AVB sieht für die Bemessung der Invalidität eine Gliedertaxe vor (lit. a). Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht anhand der Gliedertabelle bestimmen, erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die in der Gliedertabelle aufgeführten Prozentsätze (lit. d). Die Invaliditätsbemessung nach lit. a und eben auch nach lit. d erfolgt nach medizinisch-theoretischen Kriterien. Das in den AVB vorgesehene System entspricht weitgehend dem System für die Bemessung der Integritätsentschädigung im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), wobei insbesondere auf Art. 36 UVV der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) sowie Anhang 3 zum UVV zu verweisen ist. Dem REHAB Basel wurde explizit die Frage nach den Integritätsschäden gemäss dem Anhang 3 zur UVV sowie den SUVA-Tabellen gestellt (KB 31). Die Berufungsbeklagte hat sich dieser Fragestellung an den gemeinsam bestellten Gutachter nicht widersetzt. Sie kann nun nicht im Nachhinein geltend machen, die Invalidität sei gar noch nicht festgestellt worden, da kein Bezug zum Beruf und zur konkreten Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten gemacht worden sei. Im Weitern wird nicht klar, was die Berufungsklägerin sagen will, wenn sie behauptet, die Vorinstanz habe die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) durch das Bundesgericht verkannt. Die Vorinstanz hat das einschlägige Urteil des Bundesgerichts 127 III 100 im Wesentlichen wiedergegeben und korrekt festgehalten, dass der Begriff der Invalidität gemäss Art. 88 VVG jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität umfasse, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Nicht erforderlich sei allerdings, dass der Versicherte als Folge des Unfalles tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Gemeint sei vielmehr eine Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn, die für Durchschnittsfälle, ohne Berücksichtigung des Berufs des Versicherten und der konkreten Umstände, ermittelt werde. Die Einwendungen der Berufungsklägerin, es müsse eben doch auf die Behinderungen, die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im theoretisch abstrakten Sinn hätten, abgestellt werden, zielt ins Leere, zumal die Berufungsklägerin nicht geltend macht, der Versicherungsvertrag mit dem Berufungsbeklagten sei in dem Sinn angepasst worden, dass zur Bestimmung ihrer Leistungspflicht die Berücksichtigung des tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schadens nach einer konkreten Bemessungsart vorgesehen worden wäre.\n7.1 Zu den Argumenten der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe seine Genesung selber schuldhaft verhindert, weil er sich geweigert habe, sich umschulen zu lassen um so eine schonende Arbeitstätigkeit ausüben zu können sowie der Berufungsbeklagte habe seine ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, indem er nach seiner Rehabilitation wieder mit dem Gleitschirmfliegen begonnen habe, hat die Vorinstanz ausgeführt, da die medizinisch-theoretische Invalidität abstrakt bestimmt werde, bestehe keine Möglichkeit oder Verpflichtung des Versicherten, schadensmindernd aktiv zu werden.\n7.2 Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung dagegen lediglich vor, die Vorinstanz habe wiederholt das vorgebrachte Argument, wonach der Berufungsbeklagte mehrfach seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, unbeachtet gelassen. Sie habe auch geltend gemacht, dass sie dadurch berechtigt gewesen sei, ihre Versicherungsleistung um den Betrag zu kürzen, um den dieser kleiner ausgefallen wäre. Da diese Rüge den Anforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht genügt (siehe Ziffer II. 1 hievor), ist nicht weiter darauf einzugehen ist.\n8.1 Bei der Verteilung der Prozesskosten hat der Amtsgerichtspräsident auf Art. 106 ZPO Bezug genommen und dem Kläger eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zugesprochen.\n8.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe eine Forderung von CHF 600‘000.00 eingeklagt. Es sei ihm aber lediglich CHF 525‘000.00 zugesprochen worden. Der Berufungsbeklagte habe sich demnach um 1/7 überklagt. Entsprechend wäre auch die Kostenverteilung vorzunehmen gewesen.\n8.3 Art. 106 ZPO umschreibt die Grundsätze der Kostenverteilung. Gemäss Art. 107 ZPO kann von den Verteilgrundsätzen abgewichen werden und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden. Dringt keine Partei vollständig mit ihren Rechtsbegehren durch, so hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Prozesskosten sind sodann nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis. Geringfügiges Überklagen wird in der Praxis oft als vollständiges Obsiegen behandelt. Insbesondere in Fällen, wo der Streitwert hoch ist, kann an dieser Praxis nicht festgehalten werden, denn sie widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorbehalten bleibt aber eine Festsetzung nach Ermessen, insbesondere in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 ZPO N 9 f.). Da die Vorinstanz die Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 ZPO vorgenommen hat, ist die Berufung in diesem Punkt berechtigt. Der Berufungsbeklagte ist mit seinem Antrag nicht vollständig durchgedrungen. Entsprechend hätte die Kostenverteilung vorgenommen werden müssen, hat doch der Vorderrichter keinen Verweis auf Art. 107 ZPO und somit keine Kostenverteilung nach Ermessen gemacht."}