{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-68_2017-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133373&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd635a8995d441f45e0f4623f8bf3ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusatzversicherung VVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:52", "Checksum": "8e46fe6c8822b9917e796b616cec2561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68\nRegeste:\nZusatzversicherung VVG\n\n\n5.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters nur ungenügend auseinander. Der Vorderrichter hat die verschiedenen Diagnosen, die in den verschiedenen ärztlichen Berichten festgehalten sind, und die auf den Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführen sind, aufgelistet. Anhand des sehr wohl verwertbaren REHAB-Gutachtens vom 4. Januar 2012 (siehe Ziffer II. 4.2 hievor) hat der Vorderrichter festgestellt, dass das Gutachten eine «deutliche Sprache spreche» indem nämlich klar werde, dass der Berufungsbeklagte heute nach wie vor an den gleichen Beschwerden leide, die bereits im Zusammenhang mit dem Gleitschirmunfall vom 31. August 2000 aufgetreten seien. Die neuen Behauptungen der Berufungsklägerin, denn etwas anderes als eine Parteibehauptung kann das Gutachten von Dr. med. D.___ nicht sein (siehe Ziffer I. 4.1.2 hievor), ändern an der durch Urkunden untermauerten Schlussfolgerung des Vorderrichters nichts. Im Weitern ist die Vorinstanz mitnichten locker über die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten hinweg gegangen. Es erübrigt sich jedoch, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen, verweist die Berufungsklägerin zur Begründung ihrer Rüge doch lediglich pauschal auf Randziffern in ihrer Klageantwort.\n6.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der medizinisch-theoretischen Invalidität erwogen, das SPZ habe im Versicherungsbericht vom 6. August 2003 (KB 11), der in bester Kenntnis des damaligen Gesundheitszustandes des Klägers verfasst worden sei, die medizinisch-theoretische Invalidität des Klägers bei 70 % gesehen. Laut Gutachten des REHAB Basel vom 4. Januar 2012 (KB 32) sei von einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 65 % auszugehen. Das REHAB Basel sei eine hochspezialisierte Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie. Das interdisziplinäre Gutachten stütze sich auf ein urologisches Konzil vom 19. September 2011, inkl. Videourodynamik vom 30. September 2011 und ein neurologisches Konzil vom 29. November 2011. Da dieses Gutachten von Spezialisten, die nie in die Behandlung des Klägers involviert gewesen seien, erstellt worden sei, gebe es eine unabhängige Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers ab. Einerseits sei der Versicherungsbericht des SPZ von einer Institution verfasst worden, die mit der Behandlung des Klägers betraut gewesen sei, andererseits weiche der damals angegebene Invaliditätsgrad von 70 % nicht stark von der Einschätzung des REHAB Basel ab. Ein Invaliditätsgrad zwischen 65 % und 70 % erscheine daher als zutreffend. Da das Gutachten des REHAB Basel aktueller sei und somit auch die Entwicklung seit August 2003 habe einfliessen können, werde der Invaliditätsgrad gestützt auf dieses Gutachten auf 65 % festgelegt. Gemäss Ziffer O9 «Leistungen im Invaliditätsfall» der AVB der Beklagten werde die versicherte Invaliditätssumme bei voraussichtlich bleibender Invalidität je nach deren Grad ausgerichtet, wobei sich die Leistung bei einer Invalidität von mehr als 25 Prozent je nach Invaliditätsgrad bis auf 350 Prozent der versicherten Summe erhöhe. Der Invaliditätsgrad bestimme sich entweder nach der nun unter (a) folgenden Gliederskala oder bei einer in dieser Skala nicht aufgeführten Beeinträchtigung der Gesundheit aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die Prozentsätze der Gliederskala (d). Da ein Invaliditätsgrad von über 25 % vorliege, betrage die von der Beklagten zu bezahlende Kapitalleistung gemäss der Skala in Ziffer O9 der AVB 175 % der versicherten Summe von CHF 300‘000.00, also CHF 525‘000.00.\n6.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte die (unfallkausalen) Beschwerden des Berufungsbeklagten eruieren müssen und diese danach mit der «Gliedertabelle» vergleichen müssen. Ein Invaliditätsgrad von 65 % entspräche sodann dem Verlust eines Unterarms oder dem Verlust eines Beines im Unterschenkel und dazu dem Verlust eines Ring- und Kleinfingers (total 66 %). Bereits dieser Vergleich mit den geringen Restbeschwerden beim Berufungsbeklagten würde die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides zeigen. Keinesfalls würden die geringen Restbeschwerden der geschilderten Gebrauchsunfähigkeit oder dem Verlust von Körperteilen entsprechen. Der Berufungsbeklagte sei nach wie vor als Bodenleger tätig und seit Austritt aus der Klinik Ende Dezember 2000 beschwerdefrei und voll rehabilitiert, was durch medizinische Urkunden belegt sei. Auch habe er wieder Gleitschirmflüge unternommen, was eine vollständige Genesung vermuten lasse. Die Vorinstanz habe weiter die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 VVG durch das Bundesgericht verkannt. Wolle man die Beeinträchtigung einer Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbstätigkeit des Versicherten beurteilen können, sei es unabdingbar, festzustellen und zu prüfen, was der Versicherte körperlich noch in der Lage sei zu arbeiten. Im Wesentlichen seien dabei jene dauernden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zu beachten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirke. Gemeint seien dabei jene Behinderungen, die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im theoretischen, abstrakten Sinn haben."}