{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-68_2017-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133373&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd635a8995d441f45e0f4623f8bf3ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusatzversicherung VVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:52", "Checksum": "8e46fe6c8822b9917e796b616cec2561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68\nRegeste:\nZusatzversicherung VVG\n\n\n4.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe in ihrer Klageantwort ausführlich dargelegt, weshalb auf das Gutachten der REHAB nicht abgestellt werden durfte (Rz 4.1., 4.2., 11 ff und 19.3 ff). Auf diese Ausführungen sei hier verwiesen. Zusammengefasst ergebe sich, dass es sich um ein Parteigutachten handle, nicht alle Fragen von ihr in den Fragekatalog aufgenommen worden waren, den Gutachtern nicht alle medizinischen Berichte über den Unfall vom 2. Juni 2005 und dessen Folgen vorgelegen haben, der Entscheid, die REHAB Basel zu beauftragen, vom Berufungsbeklagten gefällt worden sei, die Beurteilung der Invalidität sich nicht nach der Gliederskala der AVB gerichtet habe, überdies keine objektiv feststellbaren Ergebnisse erkennbar gewesen seien, welche die behaupteten «70 % an Invaliditätsgrad» auch nur ansatzweise erklären konnten, den Gutachern die Vorzustände (vor dem 31. August 2000) nicht bekannt gewesen seien und das Gutachten mehrfach widersprüchlich sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung des REHAB Gutachtens mit keinem einzigen dieser Argumente auseinander gesetzt. Unbeachtet sei auch der Umstand geblieben, dass das Gutachten einer Meinung von Dr. E.___ erheblich widersprochen habe. Die Widersprüche der Meinung von Dr. E.___ sowie der Einschätzung der IV-Stelle Bern habe die Vorinstanz übersehen. Diese Widersprüche des Gutachtens in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrades des Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz dazu verpflichtet, das REHAB-Parteigutachten in Zweifel zu ziehen und das geforderte Gerichtsgutachten anzuordnen.\n4.2 Wie bereits dargelegt (Ziffer II. 1. hievor), genügt es nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Die Ausführungen der Berufungsklägerin genügen diesen Anforderungen nicht. Es kommt dazu, dass sich die Berufungsklägerin selber widerspricht, äussert sie doch gleichzeitig, die Parteien hätten gemeinsam beschlossen eine Begutachtung durch die REHAB Basel durchzuführen (Ziffer 10 der Berufungsschrift) und beim REHAB-Gutachten handle es sich um ein Parteigutachten (Ziffer 23 der Berufungsschrift). Die Rüge der Berufungsklägerin am REHAB-Gutachten ist ungenügend und ist nicht weiter zu hören.\n5.1 Der Vorderrichter hat bei der Prüfung der Frage, ob die heutigen Gesundheitsschäden des Berufungsbeklagten in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. August 2000 stehen, die verschiedenen bei den Akten liegenden Urkunden – Austrittsbericht der Klinik Balgrist vom 2. Oktober 2000 (KB 7), Austrittsbericht des Schweizer Paraplegikerzentrums (SPZ) vom 6. Oktober 2000 (KB 8), Arztbericht der Klinik Balgrist an die IV-Stelle Bern vom 15. Dezember 2000 (KAB 15), Arztbericht des SPZ vom 15. Dezember 2000 (KAB 4), Verlaufsbericht der Klinik Balgrist vom 28. Februar 2001 bzw. Ausführungen Dr. med. E.___ vom 16. Januar 2001 (KAB 5), ärztlicher Zwischenbericht der Klinik Balgrist vom 20. September 2001 bzw. Ausführungen von Dr. med. E.___ vom 26. September 2001 (KAB 6), Schreiben des SPZ vom 10. März 2003 (KAB 7), Schreiben der Berufungsklägerin an Dr. med. F.___ vom 24. März 2003 (KAB 16), Versicherungsbericht des SPZ vom 6. August 2003 (KB 11) und Gutachten des REHAB Basel vom 4. Januar 2012 (KB 32) – eingehend gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die in den verschiedenen Arztberichten erwähnten Diagnosen und die im Gutachten des REHAB Basel festgehaltenen Diagnosen eine eindeutige Sprache sprechen würden, in dem Sinne, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des ersten Gleitschirmunfalls noch im Herbst 2003, also lange vor dem zweiten Gleitschirmunfall, erhebliche gesundheitliche Einschränkungen gehabt habe, die vom Unfall vom 31. August 2000 stammen würden. Dass diese Beschwerden heute noch andauern würden, werde im Gutachten des REHAB Basel bestätigt. Es sei damit erstellt, dass der Unfall vom 31. August 2000 in [...] kausal für die heute vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Berufungsbeklagten seien.\n5.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, unter welchen Beschwerden der Berufungsbeklagte heute noch konkret leiden soll. Sie habe auch nicht konkret begründet, welche dieser (ungenannten) Beschwerden tatsächlich auf den Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführen sein sollen. Die Vorinstanz habe sich auch in dieser Frage wiederum pauschal auf das REHAB-Gutachten gestützt, welches aber für die Entscheidfindung untauglich sei. Die Vorinstanz habe den natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhang simpel damit begründet, dass die zitierten medizinischen Berichte und das REHAB-Gutachten «eine eindeutige Sprache sprechen» würden. Welche Sprache das sein soll, habe sie indessen nicht dargelegt. Dr. D.___ habe auch hinsichtlich der Kausalitätsfrage verschiedene Aussagen gemacht (u.a. die Kausalität verneine bzw. die auf den Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführende Beeinträchtigung auf maximal 20 % bemesse), was zu beachten sei. Die Vorinstanz habe damit mehrfach Art. 8 ZGB verletzt und es werde erneut die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens verlangt. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu 65 % nicht gegeben sein soll, wo er doch relativ bald nach dem Unfall vom 31. August 2000 teilweise im Akkord und dies ganztags schwerste Bodenlegerarbeiten ausgeführt habe und auch heute noch in diesem körperlich sehr intensiven Beruf tätig zu sein scheine. Die Vorinstanz habe auch an dieser auf den ersten Blick erkennbaren Diskrepanz locker vorbeigeschaut."}