{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-68_2017-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133373&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd635a8995d441f45e0f4623f8bf3ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusatzversicherung VVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:52", "Checksum": "8e46fe6c8822b9917e796b616cec2561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68\nRegeste:\nZusatzversicherung VVG\n\n\n3.2 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht mit allen ihren Behauptungen zur Verjährung auseinandergesetzt. Sie habe ausführlich dargelegt und begründet, dass die Verjährung bereits im Februar 2003 eingetreten sei (Rz 26 ff der Klageantwort, KA). Da die Verjährung früher eingetreten sei, als die Vorinstanz angenommen habe, habe auch das Schreiben vom 8. April 2004 (und die nachfolgend ergangenen Verzichtserklärungen) keine Relevanz mehr gehabt. Wie sie ausführlich begründet habe (u.a. RZ 3 KA), habe die IV-Stelle Bern mit Vorbescheid vom 10. Juni 2002 (KAB 2) festgestellt, dass bereits im Februar 2001 festgestanden habe, dass der Kläger dauerhaft invalid gewesen sei und sein Zustand nicht mehr verbessert werden könnte. Somit seien bereits zu jenem Zeitpunkt alle Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung erfüllt. Die IV-Stelle Bern habe in ihrem Vorbescheid festgehalten, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte spätestens im Februar 2001 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie habe einen Behindertenabzug von 15 % berücksichtigt. Die Einschätzung der IV-Stelle Bern decke sich auch mit jener von Dr. E.___, welche dieser bereits am 16. Januar 2001 in seinem Bericht geäussert habe (KAB 5, beklagt. Ausführungen in Rz 26.8 KA) und welcher von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Dr. E.___ habe beim damaligen Untersuch des Klägers festgestellt, dass die neurologischen Befunde seit der letzten Konsultation im Oktober 2000 unverändert seien. Somit habe die 2-jährige Verjährungsfrist des klägerischen Anspruchs nach Art. 46 Abs. 2 VVG bereits im Februar 2001 zu laufen begonnen, als nicht nur die IV-Stelle, sondern auch der Arzt Dr. E.___ die Invalidität des Klägers festgestellt und ermittelt hätten. Ebenso unbeachtet von der Vorinstanz seien ihre Ausführungen in Rz 26.9 der KA geblieben. Eventualiter gelte folgendes: Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt, wonach eine (eventuelle, jedoch bestrittene) Unterbrechungswirkung durch das Schreiben vom 8. April 2004 sich nur auf den darin festgehaltenen Betrag von CHF 60‘000.00 beziehen konnte. Keinesfalls habe dieses Schreiben die von der Vorinstanz erwähnte Rechtswirkung, sie habe damit den gesamten eingeklagten bzw. geltend gemachten Betrag anerkannt. Nenne der Schuldner gegenüber dem Gläubiger einen bestimmten Betrag, den zu leisten er bereit sei, wie in casu den Betrag von CHF 60‘000.00, setze er damit die obere Grenze seines Anerkennungswillens und unterbreche folglich nur im genannten Betrag die Verjährung.\n3.3 Die Berufung ist auch in diesem Punkt ungenügend. Es reicht nicht aus, pauschal auf die bei der Vorinstanz gemachten Erwägungen zu verweisen und die dort angerufenen Beweismittel anzurufen. Der Amtsgerichtspräsident hat ausführlich dargelegt, weshalb das Schreiben vom 8. April 2004, welches innerhalb zwei Jahren nach dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 10. Juni 2002 ergangen sei, als Unterbrechung der Verjährung zu gelten hat. Die Berufungsklägerin nimmt keinen Bezug zu diesen Ausführungen und wiederholt lediglich die bereits bei der Vorinstanz gemachten Argumente. Sie wiederholt dabei die von der Vorinstanz widerlegte Behauptung, auch wenn der Vorbescheid der IV am 10. Juni 2002 gefällt worden sei, sei in diesem doch vermerkt, dass die Arbeitsfähigkeit von 100 % bei angepasster Tätigkeit bereits seit Februar 2001 festgestanden habe, so dass der Anspruch im Februar 2003 verjährt gewesen sei. Nach den massgebenden Versicherungsbedingungen wird eine Invaliditätsentschädigung erst ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar und ermittelt ist, spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfalltag (Ziffer O9 lit. f der AVB). Den von den Parteien bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin in diversen Schreiben an den Berufungsbeklagten ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannte (Schreiben vom 10. Dezember 2002 [KB 10]) und vom Schweizerischen Paraplegikerzentrum (SPZ) Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts und eine Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität verlangte (Schreiben vom 24. März 2003 [KAB 16]). Der Bericht des SPZ mit einem Invaliditätsgrad von 70 % datiert vom 6. August 2003 (KB 11). Die Erwägungen des Vorderrichters, dass mit dem Schreiben vom 8. April 2004) innerhalb zweier Jahre nach dem Vorbescheid der IV-Stelle der Leistungsanspruch jedenfalls unterbrochen worden sei, ist nicht zu beanstanden, ist doch selbst im Jahre 2003 die grundsätzlich anerkannte Leistungsplicht ihrem genauen Umfang nach noch gar nicht festgestanden. Das eventualiter vorgebrachte Argument, dass lediglich CHF 60‘000.00 anerkannt worden seien (Schreiben vom 8. April 2004 [KB 12]), wird damit ebenfalls hinfällig, stellt doch das Schreiben vom 8. April 2004 ein Vergleichsvorschlag dar, wobei damals der effektiv verbleibende Invaliditätsschaden noch gar nicht festgestellt war. Die Berufung ist deshalb auch in diesem Punkt unbegründet."}