{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-68_2017-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133373&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd635a8995d441f45e0f4623f8bf3ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusatzversicherung VVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:52", "Checksum": "8e46fe6c8822b9917e796b616cec2561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68\nRegeste:\nZusatzversicherung VVG\n\n\n3.1 Die Berufungsbeklagte behauptet, der Anspruch des Berufungsbeklagten sei verjährt. Zur Verjährung hat der Vorderrichter folgendes ausgeführt: Es sei unbestritten, dass die Beklagte erstmals in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2012 die Meinung vertreten habe, die Verjährung sei spätestens am 12. Juni 2004 – zwei Jahre nach dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern – eingetreten. In diesem Schreiben weise die Beklagte auch darauf hin, dass die erste von ihr unterzeichnete Verjährungsverzichtserklärung mit dem Vorbehalt «sofern die Verjährung nicht bereits eingetreten ist» vom 5. August 2005 datiere. Ob die Leistungspflicht der Beklagten verjährt sei, hänge davon ab, ob sie vor Eintritt der Verjährung verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen habe oder nicht. In seinem Urteil vom 31. Juli 2008 (4A_276/2008, E. 4.) habe das Bundesgericht festgehalten: «Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten (BGE 90 II 428 E. 11 S. 442). (…). Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 110 II 176 E. 3 S. 181 mit Hinweisen). Für eine verjährungsunterbrechende Anerkennung genügt somit die dem Gläubiger erklärte Bereitschaft, für den Fall des Bestehens einer unbestimmten, aber bestimmbaren (Rest)forderung, diese zu begleichen.» Der Vorderrichter hat dann weiter erwogen, die in diesem Entscheid aufgestellten Grundsätze bezüglich der Anforderungen an verjährungsunterbrechende Handlungen habe das Bundesgericht im Entscheid BGE 134 III 591 (4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008) bestätigt. Die Beklagte versuche nun mit dem Argument, sie habe eine Leistungspflicht nie grundsätzlich anerkannt, den Eintritt der Verjährung auf den 10. Juni 2004 festzusetzen. Dem sei aber entgegenzusetzen, dass vor dem 10. Juni 2004, am 8. April 2004, die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe. Wie sie selber in Beweissatz 23.3 der Klageantwort schreibe, sei sie damals (im April 2004) davon ausgegangen, dass die Befunde in den Arztberichten zutreffen würden, was nichts anderes bedeuten könne, als dass sie von einer grundsätzlichen Leistungspflicht ihrerseits ausgegangen sei. Das Schreiben vom 8. April 2004 erfülle demnach ohne Zweifel die Anforderungen, welche das Bundesgericht an eine verjährungsunterbrechende Handlung stelle. Die zweijährige Verjährungsfrist habe also am 8. April 2004 erneut zu laufen begonnen und hätte folglich am 8. August (recte April) 2006 geendet. Mit Schreiben vom 4. August 2005 habe die Beklagte aber ihre erste Verjährungseinredeverzichtserklärung abgegeben. Damals sei die Verjährung noch nicht eingetreten gewesen. In den folgenden Jahren habe die Beklagte regelmässig Einredeverzichtserklärungen abgegeben, die letzte am 31. August 2012, mit welcher auf die Verjährungseinrede bis 31. August 2013 verzichtet worden sei. Am 19. August 2013 habe der Kläger das Schlichtungsgesuch eingereicht. Die Verjährung sei somit bis heute nicht eingetreten (Art. 135 Ziff. 2 OR)."}