{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-68_2017-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133373&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd635a8995d441f45e0f4623f8bf3ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusatzversicherung VVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:52", "Checksum": "8e46fe6c8822b9917e796b616cec2561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68\nRegeste:\nZusatzversicherung VVG\n\n\n2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise als sachlich zuständig erachtet. In ihrer Klageantwortschrift habe sie ausführlich und begründet dargetan, dass der Berufungsbeklagte die gerichtliche Klage nicht hätte erheben dürfen, sondern die Ärztekommission hätte anrufen müssen, wie es vertraglich mit ihr vereinbart gewesen sei. Der Berufungsbeklagte habe in seinem Schreiben (KB 22) geäussert, dass «nach seinem Dafürhalten» die Beurteilung durch die Ärztekommission erfolgen sollte, aber auch durch einen gemeinsam bestimmten Experten erfolgen könnte. Allerdings habe er den Entscheid hierüber ihr überlassen. Sie sollte dem Berufungsbeklagten mitteilen, wie sie weiter zu verfahren wünsche. Eine solche Mitteilung sei aber nie erfolgt, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Denn sie habe dem Berufungsbeklagten beschieden (KB 23), dass sie nicht über genügend Fakten für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit verfüge und habe sich nicht zu seinem Vorschlag, die Ärztekommission durch einen «Gutachter» zu ersetzen geäussert. Die Nichterwähnung der Ärztekommission bedeute damit nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die Ärztekommission aussen vor zu lassen. Da nicht genügend Fakten vorhanden gewesen seien, sei zu jenem Zeitpunkt auch völlig offen gewesen, ob sich die Parteien nach Vorliegen von weiteren medizinischen Dokumenten (so durch ein Gutachten) doch noch einig würden oder nicht. Eine Uneinigkeit sei aber Voraussetzung für die Einsetzung einer Ärztekommission. Die Einholung eines Gutachtens habe nur dazu gedient, vorab zuerst einmal dazu Fakten zu beschaffen um überhaupt eine Einschätzung der Leistungspflicht und von dessen Umfang vornehmen zu können. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung durch den Kläger sei aber nur festgestanden, dass die Parteien, nachdem sie ergänzende Unterlagen und Fachmeinungen eingeholt hatten, über die Leistungshöhe und –pflicht nicht einig gewesen seien. Demnach sei erst nach Vorliegen des REHAB-Gutachtens der Zeitpunkt gekommen, die Ärztekommission anzurufen. Keine der Parteien habe erklärt, dass das Gutachten der REHAB bindend sei. Gerade diese in Ziffer O13 der AVB festgehaltene und wesentliche Bindungswirkung für die Parteien fehle und sei weder vom Kläger noch von ihr noch von der Vorinstanz im gesamten Prozess auch je behauptet worden. Die Vorinstanz gehe daher fehl, wo sie anführe, die Begutachtung der REHAB sei an die Stelle einer Beurteilung durch die Ärztekommission getreten. Der Berufungsbeklagte sei noch selber der Ansicht gewesen, dass die Entschädigung für ihn erst nach Vorliegen der Antworten auf die Zusatzfragen an die Gutachterstelle festgelegt werden könne.\n2.3 Der Vorderrichter hat sich ausführlich mit der Zuständigkeitsfrage auseinandergesetzt und dabei die diversen Schreiben (KB 22 – 30) sowie das Verhalten der Parteien eingehend gewürdigt. Die Kritik der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt weitgehend appellatorisch. So genügt es nicht, zu behaupten, der Berufungsbeklagte habe den Entscheid, ob die in den AVB vorgesehene Ärztekommission durch einen gemeinsam bestimmten Gutachter ersetzt werden könne, ihr überlassen und die Nichterwähnung der Ärztekommission in ihrem Schreiben (KB 23) bedeute damit nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die Ärztekommission aussen vor zu lassen.\nNach Ziffer O13 der AVB wird im Fall, dass über die Unfallfolgen eine Einigung der Parteien nicht zustande kommt, eine Ärztekommission gebildet, bestehend aus je einem von der versicherten Person und einem von der A.___ zu bezeichnenden Mediziner. Die beiden Parteien habe einen Dritten zu wählen, der als Präsident amtet. Der Amtsgerichtspräsident hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Berufungsklägerin auf den Vorschlag des Berufungsbeklagten vom 19. August 2010 (KB 22), die Begutachtung durch die Ärztekommission durch eine Begutachtung durch einen gemeinsam bestimmten Experten zu ersetzen, nicht reagiert hat und dem Vorschlag des Berufungsbeklagten vom 13. Mai 2011 (KB 26) das REHAB Basel als Abklärungsstelle zu beauftragen, nicht widersprochen bzw. sogar zugestimmt hat (E-Mail vom 4. August 2011, KB 28). Die Berufungsklägerin hat in ihrem E-Mail vom 4. August 2011 nämlich festgehalten, dass die beim REHAB Basel in Auftrag gegebene Expertise beiden Parteien diene (KB 28). Aus dem nachfolgenden E-Mail-Verkehr geht zudem hervor, dass Meinungsverschiedenheiten lediglich bezüglich der Fragestellung an die REHAB Basel bestanden haben (KB 29 und 30). Die Folgerung des Vorderrichters, dass der Kläger demnach in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die Beklagte seinen Vorschlag, wonach anstelle einer Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter Experte den Invaliditätsgrad feststelle, zugestimmt habe und dass dieser gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel sei, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt unbegründet."}