{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-68_2017-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133373&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd635a8995d441f45e0f4623f8bf3ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusatzversicherung VVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:52", "Checksum": "8e46fe6c8822b9917e796b616cec2561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68\nRegeste:\nZusatzversicherung VVG\n\nII.\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n2.1 Der Amtsgerichtspräsident hat zur Behauptung der Berufungsklägerin, das angerufene Gericht sei zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig, ausgeführt, dass es auch der Kläger als zutreffend erachte, dass bei Uneinigkeit über die Unfallfolgen eine Ärztekommission gemäss Ziffer O13 der AVB zu bilden sei. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 19. August 2010 (KB 22) an die Beklagte ausgeführt, dass er im Interesse einer Erledigung der Angelegenheit – ohne Präjudiz für den Prozessfall – mit einer Vergütung auf der Basis einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 50 % (mit der Progression 100 %) einverstanden wäre. Sollte auf dieser Basis keine Einigung möglich sein, müsste eine Begutachtung erfolgen, wozu gemäss Ziffer O13 der Versicherungsbedingungen eine Ärztekommission eingesetzt werden müsste. Er sei jedoch der Auffassung, dass diese Begutachtung aber auch durch einen gemeinsam bestimmten Experten erfolgen könnte. Keine drei Wochen später, am 6. September 2010 (KB 23), habe die Beklagte ausgeführt, dass es sehr schwierig sei, eine Stellungnahme zur Frage der unfallbedingten verbleibenden körperlichen Einschränkungen des Klägers abzugeben. Dies, weil sein Gesundheitszustand letztmals im Jahr 2004 beurteilt worden sei. Aufgrund der vorhandenen Akten wiederhole sie ihr Angebot vom 4. August 2005 (Invaliditätsgrad von 20 %). Sollte der Kläger damit nicht einverstanden sein und müsste darum eine Neubeurteilung samt eventueller Begutachtung durchgeführt werden, sei eine Aktualisierung und Ergänzung der Akten notwendig. Der Amtsgerichtspräsident folgerte weiter, dass auf die Ausführungen des Klägers zur Ärztekommission bzw. zu einem gemeinsam zu bestimmenden Experten die Beklagte gar nicht eingegangen sei. Gemäss Schreiben vom 11. April 2011 an den Kläger (KB 25) sei das Schweizer Paraplegiker Zentrum (SPZ) nicht bereit gewesen, die medizinisch-theoretische Invalidität des Klägers erneut zu beurteilen und habe vorgeschlagen, die Begutachtung durch einen gemeinsam mit der Versicherung bestimmten Spezialisten der Wirbelsäulenchirurgie, der nicht in der Behandlung involviert gewesen sei, vornehmen zu lassen. Der Kläger habe der Beklagten daraufhin das REHAB Basel als Abklärungsstelle vorgeschlagen (KB 26). Gestützt auf den anschliessenden E-Mail-Verkehr (KB 27 bis 30) sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem vom Kläger vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden gewesen sei. Im Mail vom 4. August 2011 habe sie in diesem Sinne auch ausgeführt, dass die Expertise beiden Parteien diene (KB 28). Wenn die Beklagte nun geltend mache, es hätte eine Ärztekommission eingesetzt werden müssen, obwohl sie das gegenüber dem Kläger während der gesamten mehrjährigen Verhandlungen vor der Klageeinreichung nie verlangt habe, handle sie widersprüchlich. Der Kläger habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte seinen Vorschlag, wonach anstelle einer Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter Experte den Invaliditätsgrad feststelle, zugestimmt habe und dass dieser gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel sei."}