{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-68_2017-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133373&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd635a8995d441f45e0f4623f8bf3ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusatzversicherung VVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:52", "Checksum": "8e46fe6c8822b9917e796b616cec2561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2017 ZKBER.2016.68\nRegeste:\nZusatzversicherung VVG\n\nI.\n1. B.___ erlitt am 31. August 2000 in [...] einen Gleitschirmunfall. Er war damals bei der C.___ obligatorisch krankenversichert und hatte zudem eine Unfallzusatzversicherung. Wegen der auf den seiner Meinung nach auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschäden verlangte er von der A.___ (die Unfallversicherung für Tod und Invalidität wird von der C.___ nur vermittelt) die Auszahlung eines Invaliditätskapitals. Die Parteien konnten sich nicht einigen.\n2. Am 6. Februar 2014 reichte B.___ (im Folgenden: Kläger bzw. Berufungsbeklagter) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die A.___ (im Folgenden: Beklagte bzw. Berufungsklägerin) ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aus der Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 600‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 10. August 2003 zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 29. April 2014 stellte die Beklagte den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In ihrer Replik vom 18. August 2014 und Duplik vom 22. September 2014 bestätigten die Parteien ihre gestellten Rechtsbegehren. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wies das Versicherungsgericht die Akten zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Im Einverständnis beider Parteien wurde auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet und das Urteil am 20. Juni 2016 schriftlich eröffnet. Dabei wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus der Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 525‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. August 2003 zu bezahlen. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32‘220.85 zu bezahlen. Im Sinne von Art. 114 lit. e ZPO wurden keine Gerichtskosten erhoben.\n3. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 und stellt den Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei dem Kläger aus der Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 60‘000.00 zu bezahlen. Subeventualiter sei sie zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 5/7 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.\n4.1.1 Die Berufungsklägerin hat mit der Berufung neu eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. D.___ vom 22. Juli 2016 (Urkunde 2) eingereicht und geltend gemacht, diese Urkunde sei als Beweismittel zulässig. Dieses Aktengutachten diene der Bekräftigung der bisherigen Ausführungen nach der (fehlenden) Kausalität, den Auswirkungen von (mutmasslich) bestehenden Restbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten und zur Beurteilung der effektiv bestehenden medizinisch-theoretischen Invalidität.\n4.1.2 Das Aktengutachten ist zwar im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil erstellt worden, behandelt aber Fragen, die bereits vor erster Instanz Thema des Prozesses gewesen sind. Es ist nicht zulässig im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Das als Urkunde 2 eingereichte Gutachten ist deshalb unbeachtlich bzw. ist als reine Parteibehauptung zu qualifizieren.\n4.2.1 In der Berufungsbegründung zum Thema «Fehlender Kausalzusammenhang zwischen Restbeschwerden und Unfall vom 31. August 2000» macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe mehrfach Art. 8 ZGB verletzt. Sie beantrage daher erneut die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zu all ihren Behauptungen (den heute vorhandenen Beschwerden des Klägers, dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den heute bestehenden Beschwerden des Klägers und dem Unfall vom 31. August 2000, zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Invalidität beim Kläger, zur Schadenminderungspflicht, den Auswirkungen des Gleitschirmunfalls vom 2. Juni 2005 auf den Körper des Klägers und die Auswirkungen der Vorzustände auf sein heutiges Beschwerdebild).\n4.2.2 Unter dem Thema «Medizinisch-theoretische Invalidität» führt die Beklagte aus, die Vorinstanz hätte die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen «in Anlehnung an die obigen Prozentsätze» (Art. O9 der AVB) festlegen müssen. Die Vorinstanz habe im Weitern die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 VVG durch das Bundesgericht verkannt. Die Vorinstanz hätte daher ihre Editionsbegehren hierzu allesamt gutheissen müssen. Der Kläger sei daher zu verpflichten, die mit dem Beweismittelverzeichnis zur Klageantwort angeforderten Urkunden zu edieren.\n4.2.3 Mit der Klageantwort vom 29. April 2014 hat die Beklagte ein umfangreiches Editionsbegehren gestellt. Mit Beweisverfügung vom 8. Januar 2016 hat der Amtsgerichtspräsident zu sämtlichen hier wiederholten Beweisanträgen Stellung genommen und diese begründet abgewiesen. Die Beklagte hat im Einverständnis mit dem Kläger auf die Durchführung der bereits angesetzten Hauptverhandlung verzichtet und sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat damit die Abweisung der Beweisanträge akzeptiert und darauf verzichtet, dem erkennenden Richter nochmals die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens sowie die Edition diverser Urkunden zu beantragen. Die erst im Berufungsverfahren wiederholten, pauschalen und nicht weiter substantiierten Anträge, die einmal abgewiesenen Beweisanträge seien nun zu bewilligen, sind daher ohne weiteres abzuweisen."}