KZ): | - A.___ (Lohnausweis 2016) | CHF 16'650.00 | | - B.___ (bis 31. Dezember 2019) | CHF 1'300.00 | | - B.___ (ab 1. Januar 2020) | CHF 2'600.00 | 4. Beide Berufungen sind teilweise gutzuheissen. Die Aufteilung der Kosten der obergerichtlichen Verfahren von CHF 6'000.00 sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters der Streitsache den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Kosten der abzuweisenden Anschlussberufung von CHF 500.00 hat der Ehemann zu übernehmen. Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden mit den Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. Die Parteikosten sind entsprechend wettzuschlagen. Demnach wird erkannt: