V. 1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufungen beider Parteien teilweise gutzuheissen sind. Ziffer 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sind aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge sind ab Rechtsraft dieses Urteils neu festzusetzen. Dabei sind die hievor festgesetzten Beträge ab- bzw. aufzurunden: - Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter C.___ beträgt CHF 1'435.00. - Der Unterhaltsbeitrag für D.___ bis 31. Juli 2018 beträgt CHF 1’960.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 725.00). Ab 1. August 2018 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1'235.00.