Für die Periode ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 hat der Ehemann die Steuerbelastung mit CHF 1'303.00 berücksichtigt, wobei er der Ehefrau ein 80 %-Pensum mit einem entsprechenden Nettolohn von CHF 3'467.00 zuzüglich einem Wertschriftenertrag von CHF 246.00 (= CHF 3'713.00) angerechnet hat. Wie hievor erwähnt, beträgt der anrechenbare Nettolohn ab 1. Januar 2020 CHF 2'600.00 und ein Wertschriftenertrag ist nicht zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher auch in diesem Zeitpunkt CHF 1'000.00 zu berücksichtigen, zumal die Ehefrau selber nicht eine höhere Steuerbelastung geltend macht. Ab 1. Januar 2022 ist dann aber ein tieferer Steuerbetrag anzurechnen.