In seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 (im Verfahren ZKBER.2016.67 hat der Ehemann die gleichen (Eventual)-Anträge gestellt wie anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Obergericht. Er hat dazu verschiedene Berechnungsblätter eingereicht. Bis Ende 2019 ist er von einer Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 915.00 ausgegangen. Für die Periode ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 hat der Ehemann die Steuerbelastung mit CHF 1'303.00 berücksichtigt, wobei er der Ehefrau ein 80 %-Pensum mit einem entsprechenden Nettolohn von CHF 3'467.00 zuzüglich einem Wertschriftenertrag von CHF 246.00 (= CHF 3'713.00) angerechnet hat.