Für die Bemessung der Betreuungskosten wird vorzugsweise auf den Lebenskostenansatz abgestellt. Hier wird aus mehreren Gründen gleichwohl auf den Opportunitätskostenansatz abgestellt: Bei der Bemessung nach dem Lebenskostenansatz würde zwar der Betreuungsunterhalt etwas höher, der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aber entsprechend tiefer ausfallen, was unter dem Strich also auf das Gleiche hinauskommt. Es liegt vorliegend keine, in finanzieller Hinsicht extreme Situation, sondern eher ein Durchschnittsfall vor.