Aufgrund der Betreuung der Kinder hat die Ehefrau einen höheren Grundbetrag (CHF 1'350.00 anstatt CHF 1'200.00). Es ist ihr während dieser Zeit auch noch nicht möglich einem Arbeitspensum von 60 % nachzugehen. Der dadurch entstehende Minderverdienst beträgt CHF 1'300.00 (Differenz von 30 %-Pensum zu 60 %-Pensum). Der Betreuungsunterhalt für die beiden ab Rechtskraft dieses Urteils noch zu betreuenden Kinder beträgt demnach CHF 1'450.00 (CHF 150.00 [Differenz des Grundbetrages von CHF 1'350.00 zu CHF 1'200.00] + CHF 1'300.00) bzw. CHF 725.00 pro Kind. Für die Bemessung der Betreuungskosten wird vorzugsweise auf den Lebenskostenansatz abgestellt.