Nachdem für die bereits volljährige Tochter C.___ eine Vollmacht eingereicht worden ist, ist auch für sie ein Barunterhaltsbeitrag festzusetzen. Bei der Ausscheidung der Wohnkosten für die unterhaltsberechtigten Kinder erweist es sich als sinnvoll, von den Prozentsätzen, welche bisher zur Bemessung des Kindesunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten angewendet worden sind, auszugehen (1 Kind 17 %, 2 Kinder 27 % und 3 Kinder 35 %). Bei den Krankenkassenprämien ist entgegen der Berechnung der Vorinstanz für alle drei Kinder je CHF 100.00 bzw. CHF 300.00 einzusetzen. Aufgrund der Betreuung der Kinder hat die Ehefrau einen höheren Grundbetrag (CHF 1'350.00 anstatt CHF 1'200.00).