Nachfolgend sind die Phasen so zu bilden, dass sie zusammenfallen mit sicheren Veränderungen in den Verhältnissen der Parteien, insbesondere der Kinder (Wegfall des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des 16. Altersjahres, Krankenkassenprämien im Folgejahr nach Vollendung des 18. Altersjahres). 3.1 Nach der neuen Berechnungsart müssen die je auf die Kinder entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Wie die Parteien dies auch tun, werden die Grundbeträge für alle drei Kinder mit je CHF 600.00 in die Berechnung eingesetzt. Nachdem für die bereits volljährige Tochter C.___ eine Vollmacht eingereicht worden ist, ist auch für sie ein Barunterhaltsbeitrag festzusetzen.