darauf wird dann auch explizit verwiesen. Im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zum (nach)ehelichen Unterhalt wurde der ab Alter 16 des (jüngsten) Kindes erbrachten Unterhaltsleistung in natura nicht mehr gesondert Rechnung getragen und dem bisher betreuenden Elternteil in der Regel (d.h., ausser wenn andere Gründe hinzutraten) eine 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Zwar sind 16-jährige Kinder bis zur Volljährigkeit (und regelmässig wohl auch darüber hinaus) noch auf Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, demgegenüber eher nicht auf «Betreuung» im engeren Sinn (es sei denn, gesundheitliche Probleme würden eine solche erfordern) (Annette Spycher, a.a.O., S. 217).