Der Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt». Die in der Botschaft verwendete Formulierung lehnt sich eng an die Rechtsprechung an, die zum Thema des beruflichen Wiedereinstiegs eines hauptbetreuenden Ehegatten entwickelt wurde; darauf wird dann auch explizit verwiesen.