2.1 Im Folgenden gilt es eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung aber nicht eine Mehrbelastung des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist auf die wie hievor erwähnten korrigierten Zahlen abzustellen. 2.2 Der Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt».