Unter dem Aspekt eines flexibleren Übergangs ist es – allerdings nur bei verheiratet gewesenen Eltern mit Anspruch auf nachehelichem Unterhalt – sinnvoll, eine gewisse Umverteilung von wegfallendem Betreuungsunterhalt jedes Kindes auch in den nachehelichen Unterhalt hinein zu bevorzugen. Es dürfte schwieriger sein, zu erläutern, weshalb ein nachehelicher Unterhalt (geschuldet bspw. wegen sehr langer Ehedauer) bei Alter 16 des jüngsten Kindes plötzlich neu entsteht, als einen im Grundsatz schon bestehenden, wenngleich u.U. tiefen, nachehelichen Unterhalt aufzustocken (Annette Spycher, a.a.O., S. 221 f.). 2.1