Beim Wegfall eines Anteils am Betreuungsunterhalt ist es sinnvoll, diesen Anteil dem betreuenden Elternteil zuzuteilen. Entfällt dann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ganz – so bspw., wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist –, steht dem vorher betreuenden Elternteil gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt zu, sei es neu oder aber in höherem Umfang als bisher. Unter dem Aspekt eines flexibleren Übergangs ist es – allerdings nur bei verheiratet gewesenen Eltern mit Anspruch auf nachehelichem Unterhalt – sinnvoll, eine gewisse Umverteilung von wegfallendem Betreuungsunterhalt jedes Kindes auch in den nachehelichen Unterhalt hinein zu bevorzugen.