Der Betreuungsunterhalt dürfte also in der Regel dazu führen, dass sich ehelicher und nachehelicher Unterhaltsanspruch während einer gewissen Zeit verringern werden. Vor allem in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist deshalb je nach Situation sicherzustellen, dass eine spätere Aufstockung des Unterhaltsbeitrages um den «herausgebrochenen» Betreuungsunterhalt bei gegebenem Anspruch ganz oder teilweise möglich bleibt (Matthias Dolder, a.a.O., S. 922; Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 180).