Der Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt». Weiter soll es darauf ankommen, «welches die tatsächliche Situation der Eltern vor der Bemessung des Unterhaltsbeitrages» war. Konkret ist damit das bisher gelebte Betreuungsmodell gemeint, und – in Abhängigkeit davon – die bisherige Rollenverteilung bzw. die zukünftig mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit der betreuenden Elternteile. Ausschlaggebend für die Dauer des Betreuungsunterhalts sei stets der Einzelfall (Annette Spycher, a.a.O., S. 217). Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils.