Der Bedarf der Kinder besteht dabei hauptsächlich aus den Zuschlägen für Kinder gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien, den Krankenkassenprämien für die Kinder, allfälligen Drittbetreuungskosten und wird erweitert, durch den Überschussanteil. Von diesem so ermittelten Betrag werden die Familienzulagen sowie gegebenenfalls weitere finanzielle Mittel des Kindes abgezogen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler in: FamKommentar, Scheidung, BD II, Bern 2017, Ahh.UB N 96 ff.). 1.2 Der Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt».