Die Wohnkosten betragen effektiv CHF 1'150.00, die Steuerbelastung für die Ehefrau alleine ist mit CHF 800.00 grosszügig bemessen (muss die Ehefrau doch ab Volljährigkeit der Töchter deren Unterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern). Der Überschuss beträgt wie hievor dargelegt CHF 1’015.00, so dass der gebührende Bedarf auf CHF 4'799.00 festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften ist folgende Berechnung anzustellen. Phase bis 31. Dezember 2019 (jüngste Tochter 16 Jahre alt) | gebührender Bedarf netto (87 %) | CHF | 4'799.00