8,4 % davon sind CHF 296.10. Im publizierten Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 (BGE 135 III 158) wird, wie die Ehefrau einwendet, die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften tatsächlich nicht erwähnt. Dem vollständigen Urteil (5A_210/2008) ist dagegen zu entnehmen, dass sich das Bundesgericht mit den Erziehungsgutschriften befasst hat, diese aber im zu beurteilenden Fall mit Blick auf die dort gestellten Anträge unberücksichtigt gelassen hat (Erw. 7.3). Im Urteil 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 hat das Bundesgericht erwähnt, dass die Erziehungsgutschriften die Eigenversorgungskapazität verbessern würden.