In einem dritten und letzten Schritt würden die auf dem tatsächlichen Erwerbseinkommen bezahlten AHV- und BVG-Beiträge abgezogen. Das Ergebnis entspreche der Beitragslücke und damit dem Vorsorgeunterhalt. 3.7 Die Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der dreifache Mindestbetrag beträgt zurzeit CHF 3'525.00 pro Monat bzw. CHF 42'300.00 pro Jahr. 8,4 % davon sind CHF 296.10.