Der Vorderrichter hat für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf BGE 135 III 158 bzw. auf die Methode der Ermittlung des Beitragsausfalls auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung verwiesen. Er hat dabei erwogen, in einem ersten Schritt werde der gebührende Unterhalt, d.h. die Lebenshaltungskosten wie ein Nettoeinkommen behandelt und in ein Bruttoeinkommen umgerechnet. Es werde davon ausgegangen, dass der Verbrauchsunterhalt 87 % und das Bruttoeinkommen 100 % betrage.