Den gebührenden Bedarf von CHF 5‘008.00 hat er für alle drei Phasen der Berechnung des Vorsorgeunterhalts beibehalten. Bei der Festsetzung des gebührenden Bedarfs als Ausgangspunkt für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts sind beide Parteien von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00 (Ehefrau in der Berufungsantwort vom 26. September 2016, Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 3. November 2016 und Stellungnahme im Verfahren ZKBER.2016.66 vom 30. März 2017) ausgegangen. 3.6 Der Vorderrichter hat für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf BGE 135 III 158 bzw. auf die Methode der Ermittlung des Beitragsausfalls auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung verwiesen.