Berufung vom 10. August 2016) bzw. CHF 4'519.35 bei einem Überschuss von lediglich CHF 735.35 (Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 29. September 2016 und Stellungnahme im Verfahren ZKBER.2016.66 vom 18. April 2017). Dann habe es die Vorinstanz unterlassen, die doch wesentlichen Erziehungsgutschriften, welche der Ehefrau bis zum 16. Altersjahr der jüngsten Tochter (Dezember 2019) zukommen, in Abzug zu bringen. Das sei rechtlich falsch. Die Erziehungsgutschriften würden meistens den grössten Teil der AHV-Lücke neutralisieren. 3.4 Die Ermittlung des gebührenden Bedarfs ist massgebend für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts.