Der Ehemann rügt, der Vorderrichter habe den gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine mit CHF 5‘008.00 falsch berechnet. Es gehe darum, zu berechnen, was die Ehefrau benötige, wenn sie alleine wohne, sobald die Kinder ausgezogen seien. Sämtliche kinderbezogenen Beträge seien nämlich mit dem Kinderunterhaltsbeitrag, abgedeckt. Hiezu gehöre grundsätzlich auch ein Wohnanteil. Da die Wohnkosten der Ehefrau jedoch tief seien, würden diese Kosten für die Berechnung des Bedarfs der Ehefrau alleine nicht gekürzt. Der Grundbetrag sei jedoch auf CHF 1‘200.00 zu reduzieren.