3.2 Die Ehefrau rügt, da ihr gebührender Bedarf für sie alleine auf CHF 5‘319.00 anstatt auf CHF 5‘008.00 festzusetzen sei (Berücksichtigung eines Überschussanteils von CHF 1‘185.00 anstatt CHF 874.00), erhöhe sich der Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘039.00 auf CHF 1‘220.00 für die Phasen I und II bzw. auf CHF 1‘342.00 für die Phase III. Da ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe, würden sich entsprechende Berechnungen erübrigen. Für die Einzelheiten verweise sie auf die Anhänge I und II der Berufungsschrift. 3.3 Der Ehemann rügt, der Vorderrichter habe den gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine mit CHF 5‘008.00 falsch berechnet.