Der gebührende Bedarf dient als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts. Der Vorderrichter hat erwogen, der gebührende Bedarf der Ehefrau ohne die drei Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und daher mit einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 betrage ohne Altersvorsorge CHF 5'008.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF 1'000.00, Anteil am Überschuss CHF 874.00).