Die Berufungsklägerin hat die Kinderkosten auf CHF 750.00 beziffert (Berufungseingaben, Ausführungen vor Obergericht). Nach dem oben aufgezeigten Vorgehen (Berücksichtigung eines pauschalen Zuschlags) würden CHF 338.00 berücksichtigt. Die von der Ehefrau aufgelisteten Kinderkosten sind nicht überrissen, was die Hobbys (CHF 200.00), das Taschengeld (CHF 50.00) und die Ferien (CHF 200.00) anbelangt. Was es mit den Kosten für den Schulweg/Anteil Auto (CHF 150.00) auf sich hat, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist eine Berücksichtigung von Kinderkosten von CHF 650.00, worin auch Schulungs- sowie Krankheits- und Zahnarztkosten enthalten sind, angemessen.