Die Begründung des Vorderrichters, den Überschuss lediglich gestützt auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes zu berücksichtigen und den Wertschriftenertrag unberücksichtigt zu lassen, leuchtet nicht ein. Die Argumentation der Ehefrau ist diesbezüglich überzeugend. Nach der unter Ziffer 2.3 hievor gemachten Korrektur (Einkommen CHF 11'962.00) beträgt der Überschuss CHF 3'046.00 (total verfügbare Mittel von CHF 11'962.00 abzüglich Bedarf von CHF 8'916.00). Dabei ist es systemwidrig, der den Kindern zustehenden Zuschlag von 1/3 (= CHF 1'015.00) zwar rechnerisch zu ermitteln, dann aber gleichwohl unberücksichtigt zu belassen.