Hätte er die zweistufige Methode angewandt, hätte auch der gebührende Bedarf des Ehemannes ermittelt werden müssen, was eben gerade nicht geschehen ist. Es ist aber auch möglich, wie dies vorliegend geschehen und von den Parteien akzeptiert ist, bei der einstufigen Methode den Grundbedarf mittels einer Pauschale zu erhöhen (z.B. durch eine Verdoppelung des Grundbedarfs) um so eine Annäherung an die bisherige Lebenshaltung zu erreichen. Die Begründung des Vorderrichters, den Überschuss lediglich gestützt auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes zu berücksichtigen und den Wertschriftenertrag unberücksichtigt zu lassen, leuchtet nicht ein.