Ein Methodenmix ist zu vermeiden und die beiden unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind strikt zu trennen. Der Vorderrichter hat die einstufige Methode gewählt. Er hat dem höheren Lebensstil der Parteien dadurch Rechnung getragen, indem er zum Bedarf der Ehefrau einen Überschuss dazugerechnet hat und so den gebührenden Bedarf ermittelt hat. Hätte er die zweistufige Methode angewandt, hätte auch der gebührende Bedarf des Ehemannes ermittelt werden müssen, was eben gerade nicht geschehen ist.