Statt jedoch den an sich korrekt berechneten Betrag von CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel CHF 12'470.00 (Einkommen CHF 10'940.00 + Kinderzulagen CHF 600.00 + Wertschriftenertrag CHF 420.00 + weitere Einkünfte CHF 510.00) abzüglich total Grundbedarf CHF 8'916.99) für eine höhere Lebenshaltung auf die einzelnen Familienmitglieder zu verteilen, werde dieser Betrag auf den Teil reduziert, der auf das Einkommen des Ehemannes zuzüglich Kinderzulagen (CHF 11'540.00) zurückzuführen sei. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund, nur den auf das Einkommen des Ehemannes zurückgehenden Überschuss zu berücksichtigen.