Bei korrekter und konsequenter Anwendung sei indessen auch gegen die von der Vorinstanz gewählte Ermittlung des gebührenden Bedarfs nichts einzuwenden. Statt jedoch den an sich korrekt berechneten Betrag von CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel CHF 12'470.00 (Einkommen CHF 10'940.00 + Kinderzulagen CHF 600.00 + Wertschriftenertrag CHF 420.00 + weitere Einkünfte CHF 510.00) abzüglich total Grundbedarf CHF 8'916.99) für eine höhere Lebenshaltung auf die einzelnen Familienmitglieder zu verteilen, werde dieser Betrag auf den Teil reduziert, der auf das Einkommen des Ehemannes zuzüglich Kinderzulagen (CHF 11'540.00) zurückzuführen sei.