Die Ehefrau rügt, die Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung werde von den Zürcher Gerichten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zu einem Einkommen von CHF 15‘000.00 monatlich angewandt und hätte deshalb vorliegend ohne weiteres angewandt werden können. Bei korrekter und konsequenter Anwendung sei indessen auch gegen die von der Vorinstanz gewählte Ermittlung des gebührenden Bedarfs nichts einzuwenden.