Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Anrechnung eines Vermögensertrages weder auf Seiten der Ehefrau noch auf Seiten des Ehemannes verlangt. 2.1 Der Vorderrichter hat für die Ermittlung des gemeinsamen Bedarfs der Ehegatten [...] und damit zur Berechnung des Überschusses auf dieselbe Periode abgestellt, wie zur Ermittlung der Sparquote (2007 bis 2009) und hat erwogen, die Ehegatten hätten in dieser Zeit über finanzielle Mittel von durchschnittlich CHF 12‘470.00 pro Monat verfügt (Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00, Kinderzulagen CHF 600.00, Wertschriftenertrag CHF 420.00, weitere Einkünfte CHF 510.00). Der durchschnittliche gemeinsame Grundbedarf belaufe sich auf CHF 8‘916.00.