Der Vorderrichter hat es als zumutbar und auch realistisch erachtet, dass die Ehefrau im Pflegebereich eine Teilzeitstelle, nötigenfalls nach Absolvierung eines entsprechenden Kurses, finden und dabei in einem 30 %-Pensum CHF 1‘300.00 netto bzw. in einem 60 %-Pensum CHF 2‘600.00 netto verdienen könnte. Die Ehefrau setzt sich mit diesen Erwägungen gar nicht auseinander, sondern erklärt einfach, es sei ihr nicht zumutbar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal es ihr gar nicht möglich sei ein eigenes Einkommen zu realisieren. In einem Berufungsverfahren genügt diese appellatorische Kritik nicht.