Jedenfalls kann die Ehefrau nicht in nachvollziehbarer Weise erklären, weshalb sie kaum bzw. nicht ausreichende Bemühungen eine Stelle zu finden unternommen hat. Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden hat sich die Ehefrau in den fünf Monaten März bis Juli 2016 auf 13 Zeitungsinserate telefonisch gemeldet und viermal schriftlich beworben. Der Vorderrichter hat es als zumutbar und auch realistisch erachtet, dass die Ehefrau im Pflegebereich eine Teilzeitstelle, nötigenfalls nach Absolvierung eines entsprechenden Kurses, finden und dabei in einem 30 %-Pensum CHF 1‘300.00 netto bzw. in einem 60 %-Pensum CHF 2‘600.00 netto verdienen könnte.