Damals war die Ehefrau 47 ½ Jahre alt. Die Ehefrau ist, vom Vorderrichter wie offenbar auch von ihrer eigenen Anwältin wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie sich um eine Arbeit bemühen müsse. Das Untätigsein der Ehefrau in dieser Hinsicht ist deshalb unverständlich. Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die Kinder seien in einer schwierigen Phase und sie sei im Scheidungszeitpunkt bereits über 50 Jahre alt gewesen, reichen jedenfalls nicht aus, um die von der Vorinstanz festgestellte Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spätestens ab [...] 2013 (jüngstes Kind wurde dannzumal 10 Jahre und die Berufungsklägerin war 47 ½ Jahre alt) umzustossen.