Die vorinstanzliche zweite Phase sei deshalb bis 31. Dezember 2019 zu begrenzen und die dritte Phase sei für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts ab 1. Januar 2020 bis zur Pensionierung zu berechnen. 1.4 Die Ehefrau beschränkt sich darauf, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten «45-Jahr-Regel» darzulegen, wobei sie richtigerweise darauf hinweist, dass diese Regel gelockert worden sei, indem nämlich nicht mehr auf den Scheidungszeitpunkt abgestellt werde, sondern jener Zeitpunkt ins Zentrum rücke, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet werden dürfe. Im Trennungszeitpunkt war die Ehefrau 44 ½ Jahre alt.