Der Ehefrau dürfte deshalb ab dem 1. Januar 2020 ein Pensum von mindestens 80 % zumutbar sein. Es gebe keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen. Die Annahme, die Ehefrau könne dannzumal lediglich 60 % arbeiten, widerspreche Lehre und Rechtsprechung. Die vorinstanzliche zweite Phase sei deshalb bis 31. Dezember 2019 zu begrenzen und die dritte Phase sei für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts ab 1. Januar 2020 bis zur Pensionierung zu berechnen.